Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kältetechnik Jobmann – Alexander Jobmann – Kälte- und Klimatechnik | Stand: März 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen Kältetechnik Jobmann, Inhaber Alexander Jobmann (nachfolgend „Auftragnehmer"), und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber") über Leistungen der Kälte- und Klimatechnik, insbesondere:

a) Wartung und Inspektion von kälte- und klimatechnischen Anlagen,
b) Reparatur und Notdienst (24/7),
c) Neuinstallation und Montage von Kälte- und Klimaanlagen,
d) Planungs- und Beratungsleistungen.

(2) Die AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten sie nur insoweit, als sie den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(4) Sofern die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart wird, gehen deren Regelungen den Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie inhaltlich abweichen. Die Einbeziehung der VOB/B bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(5) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben stets Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss und Angebote

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote behalten ihre Gültigkeit für 30 Kalendertage ab Angebotsdatum, sofern nicht anders angegeben.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

(3) Kostenvoranschläge sind, sofern nicht anders vereinbart, unverbindlich. Zeigt sich bei der Ausführung, dass die voraussichtlichen Kosten wesentlich (mehr als 15 %) überschritten werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich unterrichten. Der Auftraggeber kann den Vertrag in diesem Fall kündigen; er hat dann die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten.

(4) Im Falle von Notdiensteinsätzen (24/7) kommt der Vertrag mit der telefonischen oder elektronischen Beauftragung durch den Auftraggeber zustande. Die gesonderten Notdienstzuschläge werden vorab mitgeteilt.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Wartungsvertrag.

(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der einschlägigen DIN-Normen, EN-Normen, VDI-Richtlinien sowie der Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere der F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und deren nationale Umsetzung.

(3) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mehrleistungen werden nach Aufwand oder nach gesondertem Angebot vergütet.

(4) Bei Wartungsverträgen umfasst die Leistung die im Wartungsvertrag beschriebenen regelmäßigen Inspektions- und Wartungsarbeiten. Reparaturen sowie der Austausch von Verschleißteilen und Kältemitteln sind gesondert zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

§ 4 Termine und Fristen

(1) Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet wurden.

(2) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Lieferengpässen bei Materialien und Kältemitteln oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände, verlängern sich die Fristen entsprechend. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.

(3) Ist der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung oder mit einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm hierdurch entstehenden Mehraufwand zu berechnen.

(4) Im Falle des Notdienstes gelten die vereinbarten Reaktionszeiten. Der Auftragnehmer bemüht sich, innerhalb der zugesagten Reaktionszeit vor Ort zu sein, kann dies aber nicht garantieren, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat den ungehinderten Zugang zu den Anlagen und Arbeitsräumen sicherzustellen. Alle für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Informationen (Anlagendokumentation, Schaltpläne, Betriebsanleitungen) sind dem Auftragnehmer rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten den erforderlichen Stromanschluss sowie Wasser und, soweit erforderlich, geeignete Lagermöglichkeiten für Werkzeug und Material bereit.

(3) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsbedingungen den geltenden Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften entsprechen. Auf besondere Gefahren am Einsatzort (z. B. Asbest, kontaminierte Bereiche) ist der Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn schriftlich hinzuweisen.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Auftragnehmer von den Folgen etwaiger Verzögerungen befreit. Wartezeiten und Mehraufwand werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

§ 6 Preise und Vergütung

(1) Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sofern keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der jeweils gültigen Stundensätze des Auftragnehmers.

(3) Für Notdiensteinsätze außerhalb der regulären Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 07:00–17:00 Uhr) gelten die gesondert ausgewiesenen Notdienstzuschläge.

(4) Fahrtkosten werden nach tatsächlich gefahrenen Kilometern gemäß der aktuellen Kilometerpauschale des Auftragnehmers berechnet oder pauschal vereinbart.

(5) Bei Anlagen, die mit natürlichen oder synthetischen Kältemitteln betrieben werden, erfolgt die Abrechnung der Kältemittel nach tatsächlichem Verbrauch zu den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Marktpreisen, sofern keine Festpreisvereinbarung vorliegt.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Bei größeren Aufträgen, insbesondere Neuinstallationen und Montageleistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird vorab im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt.

(3) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bei Verbrauchern bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Unternehmern zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

(5) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Materialien, Bauteile, Geräte und Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers (einfacher Eigentumsvorbehalt).

(2) Gegenüber Unternehmern bleibt das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vorbehalten (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

(3) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber die Vorbehaltsware weder veräußern noch Dritten zur Nutzung überlassen oder verpfänden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Bei Einbau oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entsteht Miteigentum des Auftragnehmers im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

§ 9 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Leistung innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmeldung abzunehmen, sofern nicht individuelle Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, unbeschadet der Mängelansprüche des Auftraggebers.

(3) Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist ab und liegt kein wesentlicher Mangel vor, gilt die Abnahme als erfolgt.

(4) Die Abnahme wird in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll dokumentiert, sofern der Auftraggeber dies verlangt oder der Umfang der Leistung dies erfordert.

(5) Soweit die VOB/B vereinbart wurde, gelten deren Abnahmeregeln.

§ 10 Mängelansprüche und Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln sind und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt:

a) Für Neuinstallationen und Montageleistungen: 2 Jahre ab Abnahme (BGB-Werkvertrag) bzw. 4 Jahre ab Abnahme bei Vereinbarung der VOB/B.
b) Für Wartungs- und Reparaturleistungen: 1 Jahr ab Abnahme der jeweiligen Leistung.
c) Für gelieferte Ersatzteile und Materialien: nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Unternehmern gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB entsprechend.

(4) Im Falle eines Mangels ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine neue Leistung erbringen (Neuherstellung). Dem Auftragnehmer stehen hierzu mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 12 dieser AGB.

(6) Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung, mangelhafte Wartung durch den Auftraggeber oder Dritte, übermäßige Beanspruchung, natürlichen Verschleiß oder nachträgliche Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

§ 11 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.

(2) Dem Untergang oder der Verschlechterung durch Zufall steht es gleich, wenn der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug ist.

§ 12 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nicht.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und bei Übernahme einer Garantie.

(5) Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungsschäden oder Verlust von Daten, wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

(6) Sofern die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Verbraucherschutz und Widerrufsrecht

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern, die außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen werden (§ 312b BGB), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB zu. Der Auftragnehmer wird den Verbraucher vor Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht informieren und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilen.

(2) Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Auftragnehmer die Leistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Leistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).

(3) Bei Notdiensteinsätzen auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers kann der Verbraucher sein Einverständnis zur sofortigen Leistungserbringung erklären und bestätigen, dass er Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Leistungserbringung hat.

§ 14 Kältemittel und Umweltschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Handhabung, Rückgewinnung und Entsorgung von Kältemitteln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gase-Verordnung), der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) sowie aller weiteren einschlägigen Vorschriften.

(2) Dichtheitskontrollen werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt und dokumentiert. Der Auftraggeber wird über die Ergebnisse sowie die Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle seiner Anlagen informiert.

(3) Der Auftragnehmer ist zertifiziert gemäß Verordnung (EU) 2015/2067. Die Zertifizierungsnachweise werden auf Verlangen vorgelegt.

(4) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Führung und Aufbewahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen über Kältemittelmengen, Leckagen und Wartungen seiner Anlagen (Logbuch). Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Dokumentation.

§ 15 Sonderregelungen für Wartungsverträge

(1) Wartungsverträge werden für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen und verlängern sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden.

(2) Die Wartungsvergütung wird jährlich im Voraus oder, sofern vereinbart, in gleichmäßigen monatlichen oder vierteljährlichen Raten berechnet.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Wartungsvergütung bei Änderungen der Lohn- und Materialkosten mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen angemessen anzupassen. Bei einer Erhöhung von mehr als 5 % hat der Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 4 Wochen.

(4) Reparaturen und der Austausch von Teilen, die über den vertraglich vereinbarten Wartungsumfang hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, die sofortige Reparatur ist zur Abwendung einer Gefahr oder zur Vermeidung wesentlich höherer Folgeschäden erforderlich.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 16 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Nähere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 17 Geheimhaltung

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die Weitergabe ist zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben.

(2) Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg. Bei Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(5) Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die Online-Streitbeilegung (OS) bereit, erreichbar unter https://ec.europa.eu/consumers/odr. Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

Kältetechnik Jobmann – Alexander Jobmann

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